den Beschwerdeführer nebst einer anderen Person anlässlich der Fotovorweisung als möglichen Täter identifiziert und andererseits haben auch die Auskunftspersonen H.________ und K.________ übereinstimmend ausgesagt, dass die Person, welche geschossen habe, ins rote Auto als Beifahrer eingestiegen sei. Der Beschwerdeführer selbst hat eingestanden, dass er zu diesem Zeitpunkt ins Auto gestiegen ist und es wird weder von ihm noch den Auskunftspersonen geltend gemacht, dass noch eine weitere Person als Beifahrer in das rote Auto eingestiegen ist.