8 Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den dringenden Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens ist zudem Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass einzig D.________ den Beschwerdeführer als möglichen Täter beschrieben hat. Vielmehr hat einerseits I.________ den Beschwerdeführer nebst einer anderen Person anlässlich der Fotovorweisung als möglichen Täter identifiziert und andererseits haben auch die Auskunftspersonen H.__