dass es ein blosser Zufall sei, dass ihm vorgeworfen werde, mit einer Waffe geschossen zu habe und er nunmehr mit einer unterladenen Waffe angehalten werde (vgl. Z. 659 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024), wirken bei einer summarischen Prüfung zurzeit wenig überzeugend. Insgesamt erscheint die Beteuerung des Beschwerdeführers, nicht geschossen zu haben, bei der vorliegenden Aktenlage derzeit als wenig glaubhaft.