des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Aussagen von D.________ monierte, nicht über diesen sprechen zu wollen (vgl. Z. 675 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Weiter hat der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Anhaltung am 8. Mai 2024 eine unterladene Pistole mit sich geführt. Seine diesbezüglichen Aussagen, wonach er die Waffe kurz vor der Anhaltung per Zufall gefunden habe resp. dass es ein blosser Zufall sei, dass ihm vorgeworfen werde, mit einer Waffe geschossen zu habe und er nunmehr mit einer unterladenen Waffe angehalten werde (vgl. Z. 659 ff.