Es trifft zwar zu, dass I.________ nicht allein den Beschwerdeführer als möglichen Täter identifizierte, sondern alternativ auch die Nr. 6 nannte (vgl. insoweit Z. 112 f. des Protokolls, wonach sich diese Personen sehr ähnlich sehen würden). Diese Ausführungen sind indes mit seiner weiteren Beschreibung des Täters zu würdigen (vgl. Z. 42 f., 89 f., 119 f. und 145 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 24. Mai 2023 [der Mann, welcher geschossen habe, sei anschliessend beifahrerseitig in ein rotes Auto eingestiegen; vgl. dazu sogleich Nachstehendes]).