Auch I.________ hat anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Mai 2023 auf Fotovorweisung zwei Personen als mögliche Täter erkannt, darunter den Beschwerdeführer. Er ist sich zu 100 % sicher gewesen, dass einer der beiden der Urheber der Schussabgabe gewesen sei (vgl. Z. 111 ff. des Protokolls). Es trifft zwar zu, dass I.________ nicht allein den Beschwerdeführer als möglichen Täter identifizierte, sondern alternativ auch die Nr. 6 nannte (vgl. insoweit Z. 112 f. des Protokolls, wonach sich diese Personen sehr ähnlich sehen würden).