__ können bei einer vorläufigen Prüfung nicht als von vornherein unglaubhaft bezeichnet werden. Allein der Umstand, dass gegen D.________ offenbar ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden ist, bedeutet nicht, dass seine Aussagen in Bezug auf die Schiesserei vom 20. Mai 2023 von vornherein unglaubhaft erscheinen. Dies hat umso mehr zu gelten, als seine Aussagen im Einklang mit den Angaben der weiteren Auskunftspersonen stehen. Auch I.________ hat anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Mai 2023 auf Fotovorweisung zwei Personen als mögliche Täter erkannt, darunter den Beschwerdeführer.