des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe plötzlich eine Waffe genommen und zu schiessen versucht. Eine Person habe den Arm des Beschwerdeführers nach oben gestossen, wohl um zu verhindern, dass jemand getroffen werde oder um dem Beschwerdeführer die Waffe wegzunehmen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in die Luft geschossen (vgl. Z. 73 ff. des Protokolls). Weiter sagte D.________ aus, dass der Beschwerdeführer nach der Schussabgabe zu ihm ins Auto gestiegen sei, woraufhin sie weggefahren seien (vgl. Z. 78 des Protokolls). Diese – den Beschwerdeführer stark belastenden – Aussagen von D.________ können bei einer vorläufigen Prüfung nicht als von vornherein unglaubhaft bezeichnet werden.