Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor). Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die bei einer summarischen Prüfung zurzeit als glaubhaft erscheinenden Aussagen der Auskunftspersonen H.________, I.________, K.________ sowie D.________, welchen sich konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer Schussabgabe durch den Beschwerdeführer entnehmen lassen. D.________ hat bereits anlässlich seiner Be-