Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 4.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) im vorliegend frühen Verfahrensstadium als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor).