_ nicht gezweifelt werden. Das Hantieren mit einer offenbar schussbereiten Waffe im Rahmen eines Gerangels schaffe in skrupelloser Weise eine unmittelbare Gefahr eines sich unvermutet lösenden tödlichen Schusses. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.