__ seien ausreichend, um den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen, schildere D.________ doch, dass es bei einer Bar zu einem Streit gekommen sei, der Beschwerdeführer die Waffe genommen und geschossen habe. Inzwischen habe bereits die parteiöffentliche Einvernahme von D.________ stattgefunden. Am Bestehen bzw. der Erhärtung des dringenden Tatverdachts der Gefährdung des Lebens könne angesichts dieser Aussagen von D.________ nicht gezweifelt werden.