Nur gerade D.________ habe den Beschwerdeführe als Täter bezeichnet. Zumal ge- 5 gen diesen ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei, seien seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Da seine gesamten Aussagen unbekannt seien und nur gerade die belastende Aussage ohne die übrigen Aussagen und ohne Gesamtzusammenhang vorliege, sei eine Würdigung dieser Aussage nicht möglich, so dass sie auch nicht zur Begründung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden dürfe.