4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sämtliche Personen (H.________, I.________, K.________ und D.________) sagten übereinstimmend aus, dass in die Luft bzw. nach oben bzw. mit einem 70 Grad Winkel nach oben geschossen worden sei, so dass der Verdacht, es sei gegen eine Person geschossen worden, bereits entkräftet sei. Insoweit liege von keiner einzigen Person eine Belastung vor. Nach den Aussagen von H.________ sei der Beschwerdeführer als Täter auszuschliessen. I.________ habe zwei Personen als mögliche Täter auf der Fotovorhaltung ausgewählt, so dass dies auch nicht aussagekräftig genug sei. Nur gerade D._____