Betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB, Verbrechen) liegen einerseits Zeugenaussagen vor, welche den Beschuldigten mit der Tat in Verbindung bringen, insbesondere der Zeuge I.________ hat den Beschuldigten als möglichen Täter bezeichnet (dazu Protokoll delegierte Einvernahme I.________ vom 24.05.2023, S. 3, Z. 110 ff. sowie Fotovorweisung). Alle Zeugen sprechen zudem von einem roten Auto, welches vom Tatort weggefahren ist (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme H.________ vom 28.05.2023, S. 2, Z. 36 und S. 3, Z. 105; Protokoll delegierte Einvernahme I._____