Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen gegen den Beschuldigten noch ganz am Anfang befinden, weshalb an die Begründung des dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Sodann ist festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen eingehend zu überprüfen und die Beweismittel abschliessend zu würdigen. Diese Aufgabe fällt der Staatsanwaltschaft bzw. im Falle einer Anklage dem urteilenden Gericht zu.