Er wisse nicht weshalb. Er sei selber schuld, aber … (Verbal: Bricht ab). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens gestützt auf die dazumal vorgelegenen Beweismittel wie folgt: Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen gegen den Beschuldigten noch ganz am Anfang befinden, weshalb an die Begründung des dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind.