4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache der Gefährdung des Lebens dringend verdächtigt. Er soll am 20. Mai 2023 gegen 22:45 Uhr in E.________ (Örtlichkeit), F.________ (Strasse) (Bereich G.___