Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 3. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.