Am 10. Mai 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. August 2024 an. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen am 27. Mai 2024 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Z.________, vom 10. Mai 2024 (ARR 24 80) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.