Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 700.00 verrechnet. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.