Der Verfahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Dies zeigt sich auch darin, dass Rechtsanwalt B.________ weite Teile seiner Beschwerde aus früheren Eingaben bei der Staatsanwaltschaft übernahm. Es erscheint daher angemessen, die Entschädigung auf CHF 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die anteilige Entschädigung beträgt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend einen Drittel, ausmachend CHF 700.00. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art.