8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 700.00 haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zu bezahlen. 8.1 Entsprechend ist den Beschwerdeführern eine (anteilige) angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 433 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).