___ einzustellen. 7.3 Im Licht der folgenden Ausführungen kann offenbleiben, unter welche Tatbestandsvariante die Androhung von Gewalt gegen Sachen fällt. Aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe scheiden die angeführten Sachbeschädigungen aus den Jahren 2016 und 2020 bereits vorweg aus. Bei der Sachbeschädigung aus dem Jahr 2018 – das Anbringen eines «obszönen Plakates» an einem Abfallcontainer – muss die nötige Zwangsintensität verneint werden. Was die Zwangsintensität der anonymen Briefe anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Drohung verwiesen werden.