Aus denselben Gründen sei auch die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit nicht erfüllt. 7.2 Die Beschwerdeführer entgegnen dieser Darstellung, dass ihnen im Brief und auf der Website gedroht worden sei. Sie seien Opfer von Sachbeschädigungen geworden, wobei sie nicht hätten wissen können, ob sich die angekündigten Besuche und Kontaktaufnahmen auf Sachen beschränkten. Die Beschwerdeführer seien mit einem unerlaubten Mittel dazu genötigt worden, ihre Aktivitäten für den Lebensschutz und insbesondere den L.________ einzustellen.