7. 7.1 Die Nichtanhandnahme der angezeigten versuchten Nötigung wird zusammengefasst damit begründet, dass keine konkreten Nötigungshandlungen ersichtlich seien. Solche würden auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Tatbestandsvariante der Gewalt sei (noch) nicht gegeben. Die für die Androhung ernstlicher Nachteile nötige Intensität sei bei einer Betrachtung im Gesamtzusammenhang nicht erreicht; es sei keine unzulässige Freiheitsbeschränkung erkennbar. Aus denselben Gründen sei auch die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit nicht erfüllt.