Weiter ist festzuhalten, dass die potenziell in Aussicht gestellte Veröffentlichung der Kontaktangaben nicht als Drohung geeignet ist, da diese bereits veröffentlicht worden waren. Allenfalls wäre dies als Indiz zu werten, dass hinter dem Beitrag auf P.________ und den anonymen Briefen nicht dieselben Personen stehen. Nach dem Gesagten waren die Briefe objektiv nicht geeignet, Schrecken oder Angst zu erzeugen, unabhängig von der psychischen Belastbarkeit des Opfers. Damit kann auch kein Versuch vorliegen.