6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die anonymen Briefe von derselben Person bzw. Personengruppe stammen wie der Beitrag auf P.________. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer sind damit als reine Behauptungen zu qualifizieren, weshalb die Interpretation des Briefs im Licht des Beitrags auf P.________ nicht als zwingend erscheint.