6. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der angezeigten Drohung, evtl. versucht begangen, im Wesentlichen dahingehend, dass das anonyme Schreiben in keiner Weise geeignet sei, die Beschwerdeführer in Angst und Schrecken zu versetzen.