181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen, wobei die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen