3.3.2 Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen, wie sie die Beschwerdeführer beantragten, ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Aus dem Begriff des Tatverdachts folgt, dass sich der Verdacht auf ein strafbares Verhalten beziehen muss (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6a zu Art. 197 StPO).