Sie hätten die Dokumente auch im Verfahren BM 22 39996 erneut einreichen können. Jedenfalls nahm die Staatsanwaltschaft diese Untersuchungshandlung für die Beschwerdeführer nicht überraschend vor. Weitere Untersuchungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Ausserdem konnten die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen alle Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO).