5 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1; 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.2.2 Die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung erging, nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens BM 18 38603 beigezogen hatte. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. 3.2.3 Der Aktenbeizug wurde von den Beschwerdeführern beantragt. Sie hätten die Dokumente auch im Verfahren BM 22 39996 erneut einreichen können.