6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 75 vom 17. Juli 2024 E. 3;