Aus der Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft materiell mit dem Vorwurf der Drohung und der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit beschäftigt, ist zu schliessen, dass sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Es schadet nicht, wenn sie dies nur implizit offenlegt. Das rechtliche Gehör wurde durch die Eventualbegründungen offensichtlich nicht verletzt. Wie erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Staatsanwaltschaft mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.