Auf S. 3 der Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft, wieso der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nicht erfüllt sei. Ebenfalls als Eventualbegründung wird dargelegt, dass dieser Straftatbestand keine Individualinteressen schütze, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Straf- und Zivilkläger zum Verfahren zuzulassen seien. 3.1.3 Aus der Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft materiell mit dem Vorwurf der Drohung und der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit beschäftigt, ist zu schliessen, dass sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat.