4 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2024 hinsichtlich der Drohung in erster Linie mit dem nicht erfüllten Tatbestand. Die angeblich verstrichene Antragsfrist wird als Eventualbegründung angeführt. Die Verfügung führt die Beschwerdeführer im Rubrum als «Anzeiger / Straf- und Zivilkläger» auf und sie wurde ihnen gemäss Ziffer 4 des Dispositivs eröffnet. Auf S. 3 der Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft, wieso der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nicht erfüllt sei.