Die zweite Gehörsverletzung erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Staatsanwaltschaft ihre bereits in der Strafanzeige geäusserte Argumentation zur Konstituierung als Privatkläger bezüglich der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nicht aufgenommen und in der Folge unrichtig entschieden habe. 3.1.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.