3. 3.1 Die erste Gehörsverletzung soll die Staatsanwaltschaft begangen haben, indem sie die Rechtzeitigkeit des Strafantrags bezüglich der angezeigten Drohung verneinte, obwohl die Beschwerdeführer bereits in der Strafanzeige vorgebracht und begründet hätten, dass die Frist eingehalten sei. Die zweite Gehörsverletzung erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Staatsanwaltschaft ihre bereits in der Strafanzeige geäusserte Argumentation zur Konstituierung als Privatkläger bezüglich der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nicht aufgenommen und in der Folge unrichtig entschieden habe.