Damit ist ihnen die Stellung als Privatklägerschaft verwehrt (Art. 118 Abs. 1 StPO), weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert sind, zumal sie keine Gründe für eine anderweitige Beschwerdelegitimation vorbringen. 2.4 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde zwei Gehörsverletzungen geltend. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft.