3 oder als Nebenzweck geschützt wäre. Die Vorinstanz habe eine Stellung als Privatklägerschaft zurecht verwehrt. 2.3.5 Da der Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nach dem Gesagten keine individuellen Rechtsgüter schützt, sind die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO. Damit ist ihnen die Stellung als Privatklägerschaft verwehrt (Art. 118 Abs. 1 StPO), weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert sind, zumal sie keine Gründe für eine anderweitige Beschwerdelegitimation vorbringen.