das Bundesgericht die eigene Rechtsprechung sowie Lehrmeinungen zu den geschützten Rechtsgütern der Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (E. 3.5.1), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (E. 3.5.2), des Landfriedensbruchs (E. 3.5.3) sowie der Beleidigung eines fremden Staats (E. 3.5.4) zusammen. In E. 3.6 hält es sodann klar fest, dass die fraglichen Straftatbestände in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern zielten und keine individuellen Rechtsgüter zu erkennen seien, die als unmittelbare Folge einer allenfalls tatbestandsmässigen Handlung beeinträchtigt würden.