144 Abs. 2 StGB abgedeckt würden. Einen solchen Spezialtatbestand kenne die Sachbeschädigung als Resultat einer öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nicht, was eine unterschiedliche Betrachtung der Schutzrichtung rechtfertige. 2.3.4 In E. 3.5.1-3.5.4 des BGE 145 IV 433 fasst das Bundesgericht die eigene Rechtsprechung sowie Lehrmeinungen zu den geschützten Rechtsgütern der Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (E. 3.5.1), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (E. 3.5.2), des Landfriedensbruchs (E. 3.5.3) sowie der Beleidigung eines fremden Staats (E. 3.5.4) zusammen.