Die Beschwerdeführer stützen sich auf den bereits durch die Staatsanwaltschaft angeführten BGE 145 IV 433. Sie führen dazu aus, das Bundesgericht stelle in E. 3.5.2 fest, dass es sich bislang nicht zur Frage des von Art. 259 StGB geschützten Rechtsguts geäussert habe und das Schrifttum dazu zitiere. In der Folge befasse es sich jedoch nur noch mit dem Tatbestand des Landfriedensbruchs und argumentiere, dass Sachbeschädigungen im Zuge eines Landfriedensbruchs vom Tatbestand der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung gemäss Art. 144 Abs. 2 StGB abgedeckt würden.