259 StGB keine Individualinteressen schütze, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Straf- und Zivilkläger zuzulassen seien, und verweist zur Begründung auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juni 2022 im Verfahren BM 18 38603 («Beizugsakten»). Dort wird mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass Art. 259 StGB keine individuellen Rechtsgüter schützt. 2.3.3 Die Beschwerdeführer stützen sich auf den bereits durch die Staatsanwaltschaft angeführten BGE 145 IV 433.