in: BGE 145 IV 433). 2.3.2 Ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2024 begründet die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit in erster Linie dahingehend, dass der angezeigte Sachverhalt diesen Straftatbestand nicht erfülle. Erst in der Eventualbegründung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass Art. 259 StGB keine Individualinteressen schütze, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Straf- und Zivilkläger zuzulassen seien, und verweist zur Begründung auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juni 2022 im Verfahren BM 18 38603 («Beizugsakten»).