Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 22 39996 inkl. Beilageakten BM 18 38603 eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.