Im Prozesspunkt wurde beantragt, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens BM 22 39996 («Vorakten») sowie die Akten des Verfahrens BM 18 38603 («Beizugsakten») beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 22 39996 inkl. Beilageakten BM 18 38603 eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.