Hand zu nehmen und sie als Privatklägerschaft auch betreffend den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zuzulassen. Im Prozesspunkt wurde beantragt, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens BM 22 39996 («Vorakten») sowie die Akten des Verfahrens BM 18 38603 («Beizugsakten») beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.