Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 216-218 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 3 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen öffentlicher Aufforderung zur Gewalttätig- keit, Drohung (evtl. Versuch dazu) und versuchter Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 (BM 22 39996) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen öffentlicher Aufforderung zur Gewalttätigkeit, Drohung, evtl. Versuchs dazu sowie versuchter Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichten die drei Anzeiger (nachfolgend: Beschwerdeführer), alle vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Mai 2024 Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gemäss ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 an die Hand zu nehmen und sie als Privatklägerschaft auch betreffend den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zuzulassen. Im Prozesspunkt wurde beantragt, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens BM 22 39996 («Vorakten») sowie die Akten des Verfahrens BM 18 38603 («Beizugsakten») beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 22 39996 inkl. Beilageakten BM 18 38603 eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzurei- chen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Was die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Drohung (evtl. Versuchs dazu) und versuchter Nötigung anbelangt, sind die Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit bedarf die Beschwer- delegitimation einer näheren Prüfung: 2.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und 2 geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck ge- schützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen ver- letzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). 2.3.2 Ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2024 begründet die Staatsanwalt- schaft hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit in erster Linie dahingehend, dass der angezeigte Sachverhalt diesen Straftatbestand nicht erfülle. Erst in der Eventualbegründung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass Art. 259 StGB keine Individualinteressen schütze, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Straf- und Zivilkläger zuzulassen seien, und verweist zur Begründung auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juni 2022 im Verfahren BM 18 38603 («Bei- zugsakten»). Dort wird mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass Art. 259 StGB keine individuellen Rechtsgüter schützt. 2.3.3 Die Beschwerdeführer stützen sich auf den bereits durch die Staatsanwaltschaft angeführten BGE 145 IV 433. Sie führen dazu aus, das Bundesgericht stelle in E. 3.5.2 fest, dass es sich bislang nicht zur Frage des von Art. 259 StGB geschütz- ten Rechtsguts geäussert habe und das Schrifttum dazu zitiere. In der Folge befas- se es sich jedoch nur noch mit dem Tatbestand des Landfriedensbruchs und argu- mentiere, dass Sachbeschädigungen im Zuge eines Landfriedensbruchs vom Tat- bestand der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung gemäss Art. 144 Abs. 2 StGB abgedeckt würden. Einen solchen Spezialtatbestand kenne die Sachbeschädigung als Resultat einer öffentlichen Aufforderung zur Ge- walttätigkeit nicht, was eine unterschiedliche Betrachtung der Schutzrichtung recht- fertige. 2.3.4 In E. 3.5.1-3.5.4 des BGE 145 IV 433 fasst das Bundesgericht die eigene Recht- sprechung sowie Lehrmeinungen zu den geschützten Rechtsgütern der Straftat- bestände der Schreckung der Bevölkerung (E. 3.5.1), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (E. 3.5.2), des Landfriedensbruchs (E. 3.5.3) sowie der Beleidigung eines fremden Staats (E. 3.5.4) zusammen. In E. 3.6 hält es sodann klar fest, dass die fraglichen Straftatbestände in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern zielten und keine individuellen Rechtsgüter zu erkennen seien, die als unmittelbare Folge einer allenfalls tatbe- standsmässigen Handlung beeinträchtigt würden. Daher könne kein Individual- rechtsgut angerufen werden, das durch die fraglichen Straftatbestände nachrangig 3 oder als Nebenzweck geschützt wäre. Die Vorinstanz habe eine Stellung als Pri- vatklägerschaft zurecht verwehrt. 2.3.5 Da der Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nach dem Gesagten keine individuellen Rechtsgüter schützt, sind die Beschwerdeführer dies- bezüglich nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO. Damit ist ihnen die Stel- lung als Privatklägerschaft verwehrt (Art. 118 Abs. 1 StPO), weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert sind, zumal sie keine Gründe für eine anderweitige Be- schwerdelegitimation vorbringen. 2.4 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde zwei Gehörsverletzungen gel- tend. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Be- schwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Miss- achtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechti- gung, am Verfahren teilzunehmen (sog. «Star-Praxis»; BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023). 2.5 Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen zur öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit (E. 2.3) einzutreten. 3. 3.1 Die erste Gehörsverletzung soll die Staatsanwaltschaft begangen haben, indem sie die Rechtzeitigkeit des Strafantrags bezüglich der angezeigten Drohung verneinte, obwohl die Beschwerdeführer bereits in der Strafanzeige vorgebracht und begrün- det hätten, dass die Frist eingehalten sei. Die zweite Gehörsverletzung erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Staatsanwaltschaft ihre bereits in der Strafanzeige geäusserte Argumentation zur Konstituierung als Privatkläger bezüglich der öffentlichen Aufforderung zur Gewalt- tätigkeit nicht aufgenommen und in der Folge unrichtig entschieden habe. 3.1.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2024 hinsichtlich der Drohung in erster Linie mit dem nicht erfüllten Tatbestand. Die angeblich verstrichene Antragsfrist wird als Eventualbegründung angeführt. Die Verfügung führt die Beschwerdeführer im Rubrum als «Anzeiger / Straf- und Zivilkläger» auf und sie wurde ihnen gemäss Ziffer 4 des Dispositivs eröffnet. Auf S. 3 der Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft, wieso der Tatbestand der öf- fentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit nicht erfüllt sei. Ebenfalls als Eventual- begründung wird dargelegt, dass dieser Straftatbestand keine Individualinteressen schütze, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Straf- und Zivilkläger zum Verfah- ren zuzulassen seien. 3.1.3 Aus der Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft materiell mit dem Vorwurf der Drohung und der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit beschäftigt, ist zu schliessen, dass sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander- gesetzt hat. Es schadet nicht, wenn sie dies nur implizit offenlegt. Das rechtliche Gehör wurde durch die Eventualbegründungen offensichtlich nicht verletzt. Wie er- wähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Staatsanwaltschaft mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwalt- schaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhand- nahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2). Nach der Praxis der Beschwerde- kammer in Strafsachen führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des er- folgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrens- einstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführer (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 75 vom 17. Juli 2024 E. 3; 23 228 vom 7. September 2023 E. 3; BK 22 95 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 f.). Haben die betroffenen Personen durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als sie durch eine Ein- stellung erlitten hätten, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätz- lich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1; 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sie können im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 5 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1; 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.2.2 Die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung erging, nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens BM 18 38603 beigezogen hatte. Dadurch hat die Staats- anwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. 3.2.3 Der Aktenbeizug wurde von den Beschwerdeführern beantragt. Sie hätten die Do- kumente auch im Verfahren BM 22 39996 erneut einreichen können. Jedenfalls nahm die Staatsanwaltschaft diese Untersuchungshandlung für die Beschwerde- führer nicht überraschend vor. Weitere Untersuchungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Ausserdem konnten die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen alle Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmun- gen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staats- anwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalisti- schen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 3.3 3.3.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsver- weigerung begangen habe, indem sie die in der Strafanzeige beantragten Untersu- chungshandlungen nicht vorgenommen habe. Sie sei auf keine der konkreten Mög- lichkeiten, Untersuchungshandlungen zu veranlassen, eingegangen. Auch ein ent- sprechendes Schreiben der Beschwerdeführer sei unbeantwortet geblieben. 3.3.2 Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen, wie sie die Be- schwerdeführer beantragten, ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Aus dem Begriff des Tatverdachts folgt, dass sich der Verdacht auf ein strafbares Verhalten beziehen muss (WEBER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6a zu Art. 197 StPO). 3.3.3 Durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2024 brachte die Staatsan- waltschaft zum Ausdruck, dass sie einen hinreichenden Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Straftatbestände verneint (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 StPO und E. 5.1). In der logischen Konsequenz verneinte sie damit auch einen hinreichenden Tatverdacht mit Blick auf beantragte Zwangsmassnahmen. Daran ändert auch die faktische Verfahrenseröffnung durch den beantragten Aktenbeizug nichts. Eine (formelle) Rechtsverweigerung ist im Vorgehen der Staatsanwaltschaft daher nicht zu erkennen, hat sie doch zumindest implizit über die beantragten Beweisanträge befunden. 6 4. 4.1 Der relevante Anzeigesachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. S. 2 der Strafanzeige vom 2. Dezember 2022): Die Beschwerdeführer waren Mitglieder des Organisationskomitees des L.________ vom N.________ (Datum). Am O.________ (Datum) wurde auf der Website P.________ ein Beitrag mit dem Titel «L.________ sabotieren» veröffent- licht. Darin steht u.a. Folgendes: […] Es gibt viele Möglichkeiten, diese Veranstaltung zu sabotieren und zu blockieren. So haben wir in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag zwei mittragende Unternehmen des L.________ besucht um un- sere Botschaften zu hinterlassen: Das E.________ in I.________ sowie die F.________ in J.________. […] Sei es im Vorfeld die Verantwortlichen zu stören, den Aufbau zu erschweren, die Anreise zu verun- möglichen oder den Anlass am N.________ in Bern zu blockieren oder stören. Wir hoffen auf viele kreative, dezentrale Aktionen, um ein Zeichen gegen fundamentalistische Kackscheisse zu setzen. Zur Inspiration haben wir bereits eine Liste mit einigen Adressen von Mitwirkenden und Unterstützen- den zusammengestellt. [Liste mit Adressen] […] Mit Blick auf die vorgenommenen Sachbeschädigungen beim E.________ I.________ sowie der G.________ AG sei der Begriff des «Besuchs» eine Dro- hung. Alle Beschwerdeführer erhielten einen anonymen Brief, datiert mit 9. Juli 2018, dem sich Folgendes entnehmen lässt: […] Falls das L.________-Komittee seinen Anlass tatsächlich durchführen kann, wird es Ihnen nicht ge- lingen, anonyme Hetze gegen Abtreibung und Selbstbestimmung zu betreiben – in diesem Sinne bes- ten Dank für die transparente Bereitstellung Ihrer privaten Kontaktdaten. Bei uns sind sie bestimmt in guten Händen. Wir behalten uns vor, Ihre Daten auch zukünftig zur Veröffentlichung sowie für private Kontaktauf- nahmen zu verwenden, sollten Sie weiterhin offenkundig für den L.________ mobilisieren. […] Gemäss Strafanzeige soll es bereits 2016 zu massiven Sachbeschädigungen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 gekommen sein. 2018 sei ausserdem ein obszönes Plakat an den Abfallcontainer vor der Liegenschaft des Beschwerde- führers 3 geklebt worden. 2019 (recte: 2020) sei die Liegenschaft des Beschwerde- führers 3 beschädigt worden. Im Brief erkennen die Beschwerdeführer eine Drohung, evtl. versucht begangen, in Brief und Beitrag auf P.________ eine versuchte Nötigung. 7 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. No- vember 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwe- re Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt vor- aus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Ge- samtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen, wobei die einzelnen Tat- handlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vor- geschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen 8 vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.4; 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 6. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der angezeigten Dro- hung, evtl. versucht begangen, im Wesentlichen dahingehend, dass das anonyme Schreiben in keiner Weise geeignet sei, die Beschwerdeführer in Angst und Schre- cken zu versetzen. 6.2 Die Beschwerdeführer führen dagegen in der Beschwerde an, dass die Formulie- rung der anonymen Briefe im Einklang mit dem perfiden, zynischen, unterschwellig drohenden Tonfall des «Besuchens» stehe, wie dieser im Beitrag auf P.________ als Euphemismus für Sachbeschädigungen stehe. Angesichts der Aktivitäten und Gewaltakte der unbekannten Täterschaft, die angedroht, durchgeführt und auf P.________ verherrlicht würden, sei ein anonymer Brief, wie ihn die Beschwerde- führer erhalten hätten, mehr als geeignet, als schwer bedrohlich empfunden zu werden. Sollten die Beschwerdeführer nicht in Schrecken oder Angst verfallen sein, so liege mindestens Versuch vor. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die anonymen Briefe von derselben Person bzw. Personengruppe stammen wie der Beitrag auf P.________. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer sind damit als reine Behauptungen zu qualifizieren, weshalb die Interpretation des Briefs im Licht des Beitrags auf P.________ nicht als zwingend erscheint. 9 Aus sich selbst ausgelegt mangelt es den anonymen Briefen an der nötigen Inten- sität. Doch auch wenn man mit den Beschwerdeführern einen Bezug zwischen Bei- trag und Briefen annimmt, fehlt es an einer solchen. Die in den Briefen verwendete Begrifflichkeit der «weiteren Kontaktaufnahmen» darf nach Anlegen eines objekti- ven Massstabs so verstanden werden, dass weitere Briefe folgen und keine «Be- suche», d.h. Sachbeschädigungen, in Aussicht gestellt werden. Generell können die Überlegungen zu den im Beitrag verwendeten Euphemismen nicht auf die Brie- fe übertragen werden, da der Tonfall ein anderer ist. Weiter ist festzuhalten, dass die potenziell in Aussicht gestellte Veröffentlichung der Kontaktangaben nicht als Drohung geeignet ist, da diese bereits veröffentlicht worden waren. Allenfalls wäre dies als Indiz zu werten, dass hinter dem Beitrag auf P.________ und den anony- men Briefen nicht dieselben Personen stehen. Nach dem Gesagten waren die Briefe objektiv nicht geeignet, Schrecken oder Angst zu erzeugen, unabhängig von der psychischen Belastbarkeit des Opfers. Damit kann auch kein Versuch vorliegen. 7. 7.1 Die Nichtanhandnahme der angezeigten versuchten Nötigung wird zusammenge- fasst damit begründet, dass keine konkreten Nötigungshandlungen ersichtlich sei- en. Solche würden auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Tatbestandsvariante der Gewalt sei (noch) nicht gegeben. Die für die Androhung ernstlicher Nachteile nötige Intensität sei bei einer Betrachtung im Gesamtzusammenhang nicht erreicht; es sei keine unzulässige Freiheitsbeschränkung erkennbar. Aus denselben Grün- den sei auch die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit nicht erfüllt. 7.2 Die Beschwerdeführer entgegnen dieser Darstellung, dass ihnen im Brief und auf der Website gedroht worden sei. Sie seien Opfer von Sachbeschädigungen gewor- den, wobei sie nicht hätten wissen können, ob sich die angekündigten Besuche und Kontaktaufnahmen auf Sachen beschränkten. Die Beschwerdeführer seien mit einem unerlaubten Mittel dazu genötigt worden, ihre Aktivitäten für den Lebens- schutz und insbesondere den L.________ einzustellen. 7.3 Im Licht der folgenden Ausführungen kann offenbleiben, unter welche Tatbe- standsvariante die Androhung von Gewalt gegen Sachen fällt. Aufgrund der feh- lenden zeitlichen Nähe scheiden die angeführten Sachbeschädigungen aus den Jahren 2016 und 2020 bereits vorweg aus. Bei der Sachbeschädigung aus dem Jahr 2018 – das Anbringen eines «obszönen Plakates» an einem Abfallcontainer – muss die nötige Zwangsintensität verneint werden. Was die Zwangsintensität der anonymen Briefe anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Drohung verwiesen werden. Die Schwelle für die Nötigung ist tiefer als diejenige der Drohung, es wird jedoch auch diese nicht erreicht. Der Beitrag auf P.________ richtet sich offensichtlich nicht an die Beschwerdefüh- rer. Im Weiteren ist die Verknüpfung zwischen den genannten Sachbeschädigun- gen und dem Aufruf zu Aktionen wenig direkt (vgl. hierzu die zutreffenden Aus- führungen auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung und S. 3 der Stellungnahme der 10 Generalstaatsanwaltschaft). Schliesslich wird im Beitrag nur implizit ein Unterlas- sen gefordert. Dies führt in der Gesamtbetrachtung dazu, dass die nötige Zwangs- intensität nicht erreicht wird und der objektive Tatbestand damit nicht erfüllt ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 700.00 haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haf- tung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zu bezahlen. 8.1 Entsprechend ist den Beschwerdeführern eine (anteilige) angemessene Entschädi- gung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 433 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wah- rung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Beizug eines Anwalts war mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfra- gen gerechtfertigt. 8.2 Rechtsanwalt B.________ reichte am 16. Januar 2024 eine Kostennote ein und machte darin ein Honorar von CHF 3'000 geltend, zuzüglich 3% Auslagenpauscha- le und MWST. Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ i.S.v. Art. 40 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) mit, dass der mit der Klientschaft vereinbarte Stundenansatz CHF 350.00 netto betrage. Teilt man das Honorar durch den Stundenansatz, so macht Rechtsanwalt B.________ gut achteinhalb Stunden Aufwand geltend. 8.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als knapp durchschnittlich be- zeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses klar als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegen- stand war übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Dies zeigt sich auch darin, dass Rechtsanwalt B.________ weite Teile seiner Beschwerde aus früheren Ein- gaben bei der Staatsanwaltschaft übernahm. Es erscheint daher angemessen, die Entschädigung auf CHF 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die an- teilige Entschädigung beträgt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend einen Drittel, ausmachend CHF 700.00. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 700.00 ver- rechnet. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden im Um- fang von CHF 700.00 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. Die verbleibenden Kosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 4. Den Beschwerdeführern wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 700.00 verrechnet. 5. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1-3, alle v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 21. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12